Satzung
für die Bundesseniorenvertretung
der Deutschen Verwaltungs-Gewerkschaft (DVG)
(Bundesseniorenvertretung)
§ 1
ZWECK UND AUFGABE
- Die Bundesseniorenvertretung vertritt die besonderen gewerkschafts- und gesellschaftspolitischen Interessen der Versorgungsempfänger/ Versorgungsempfängerinnen, Rentner/Rentnerinnen und der Hinterbliebenen innerhalb der DVG auf Bundesebene.
- Die Bundesseniorenvertretung arbeitet dazu auch mit der Bundesseniorenvertretung des dbb und anderen Seniorenorganisationen zusammen.
§ 2
MITGLIEDSCHAFT
- Mitglieder der Bundesseniorenvertretung sind die Seniorenvertreter/Seniorenvertreterinnen der Mitgliedsgewerkschaften der DVG, die Ruhestandsbeamte/Ruhestandsbeamtinnen, Rentner/ Rentnerinnen bzw. Hinterbliebene mit eigener Struktur organisieren.
- Mitgliedsgewerkschaften der DVG, die Ruhestandsbeamtinnen/Ruhestandsbeamte, Rentner/ Rentnerinnen bzw. Hinterbliebene nicht mit eigener Struktur organisieren, können eine Vertreterin/einen Vertreter ohne Stimmrecht in die Bundesseniorenvertretung entsenden.
§ 3
VORSTAND
- Die Bundesseniorenvertretung wählt aus ihrer Mitte einen Vorstand.
- Die Wahl findet grundsätzlich in unmittelbarem Zusammenhang mit einem DVG-Bundesgewerkschaftstag statt. Mit der Neuwahl endet die Amtszeit des bisherigen Vorstandes.
- Der Vorstand besteht aus:
- dem/der Vorsitzenden,
- zwei stellvertretenden Vorsitzenden.
- Die Mitglieder des Vorstandes sollen die verschiedenen Altersversorgungsbereiche repräsentieren.
- Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtszeit aus, erfolgt die Nachwahl auf der nächsten Sitzung der Bundesseniorenvertretung.
§ 4
AUFGABEN DES VORSTANDES
- Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte der Bundesseniorenvertretung.
- Die oder der Vorsitzende der Bundesseniorenvertretung ist Mitglied des Bundeshauptvorstandes der DVG.
- Die oder der Vorsitzende der Bundesseniorenvertretung vertritt die DVG in der Bundesseniorenvertretung des dbb beamtenbund und tarifunion.
- Im Verhinderungsfall wird die oder der Vorsitzende der Bundesseniorenvertretung durch eine stellvertretende Vorsitzende / einen stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.
§ 5
SITZUNGEN
- Die Bundesseniorenvertretung tritt mindestens einmal jährlich zusammen.
- Zu den Sitzungen lädt die oder der Vorsitzende der Bundesseniorenvertretung rechtzeitig ein. Im Verhinderungsfalle lädt eine stellvertretende Vorsitzende / ein stellvertretender Vorsitzender ein.
- Die Sitzungen der Bundesseniorenvertretung sind nicht öffentlich. Die Bundesseniorenvertretung kann für einzelne Tagesordnungspunkte die Teilnahme von Gästen beschließen.
- Die Mitglieder des DVG-Bundesvorstandes sind berechtigt, jederzeit an den Sitzungen der Bundesseniorenvertretung teilzunehmen.
- Die Sitzungen der Bundesseniorenvertretung werden von ihrer Vorsitzenden / ihrem Vorsitzenden geleitet.
- Die Bundesseniorenvertretung ist bei ordnungsgemäßer Einladung immer beschlussfähig. Verhinderte Mitglieder können sich durch ein von ihrer Mitgliedsgewerkschaft autorisiertes Mitglied vertreten lassen.
- Die Bundesseniorenvertretung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Enthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Auf Antrag eines Mitgliedes erfolgt geheime Abstimmung.
- Über die Sitzungen ist eine Niederschrift zu fertigen. Eine Ausfertigung der Niederschrift ist in der Bundesgeschäftsstelle zu hinterlegen.
§ 6
KOSTEN
- Die Reisekosten einschließlich Übernachtung und Tagungspauschalen anlässlich der Sitzungen der Bundesseniorenvertretung tragen die entsendenden Mitgliedsgewerkschaften.
- Die erforderlichen Kosten für die Mitglieder des Vorstandes und sonstige Kosten trägt die DVG.
§ 7
SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
- Soweit nicht in dieser Satzung geregelt, gelten die Satzungs- und Geschäftsordnungsbestimmungen der DVG sinngemäß.
- Diese Satzung beruht auf dem Beschluss der konstituierenden Sitzung der Bundesseniorenvertretung am 06.11.2015.
- Diese Satzung tritt am Tag der Genehmigung durch den Bundeshauptvorstand der DVG in Kraft.
Genehmigt durch den Bundeshauptvorstand am 13.11.2015 in Leipzig.