Satzung
der
Jugend der Deutschen Verwaltungs-Gewerkschaft (dvg-JUGEND)
in der Deutschen Beamtenbund-Jugend (DBB-J)
in der vom Bundesjugendtag am 17. Mai 1984 beschlossenen Fassung, geändert am 24. September 1992 in Homburg/Saar, zuletzt geändert am 12. Oktober 1996 in Halle /Saale.
§ 1
Name und Zusammensetzung
- Die Jugend der Deutschen Verwaltungs-Gewerkschaft (DVG) – nachfolgend dvg-JUGEND
genannt – ist der Zusammenschluss der Landesjugendverbände der DVG. Zur Jugend der
Mitgliedsverbände gehören deren jugendliche Mitglieder bis zur Vollendung des 27.
Lebensjahres. - Die dvg-JUGEND führt ein Jugend- und Gewerkschaftsleben nach eigener Ordnung mit
selbständiger Geschäftsführung in allen Fragen der Jugend- und Gewerkschaftsarbeit.
Die Satzung der DVG ist für Sie verbindlich. - Die dvg-JUGEND ist Mitglied der DBB-J.
§ 2
Sitz
Die dvg-JUGEND hat ihren Sitz am Wohnsitz des/ der Vorsitzenden der dvg-JUGEND.
§ 3
Zweck
- Die dvg-JUGEND hat die Aufgabe, die Interessen des Nachwuchses im öffentlichen
Dienst zu vertreten. Insbesondere ist sie aufgerufen, alle Maßnahmen für die
Entwicklung der Jugend zu fördern. Hierzu gehört die Entwicklung zu einem
mitdenkenden und mithandelnden kritischen Staatsbürger. Die dvg-JUGEND fördert
ferner die geistigen und kulturellen Interessen der Jugendlichen. - Sie widmet sich der politischen Bildung, der internationalen Jugendbewegung und der
jugendpflegerischen Arbeit. Als berufsbezogener Jugendverband hat die dvg-JUGEND
weiter die Aufgabe, berufs- und verbandspolitische Aktionen durchzuführen. Sie wirkt
mit bei der Fortentwicklung eines zeitgerechten öffentlichen Dienstes, insbesondere
des Berufsbeamtentums, unter besonderer Berücksichtigung der Belange der
jugendlichen Bediensteten. - Die dvg-JUGEND bekennt sich zu den Menschenrechtskonventionen und zur
freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes für die
Bundesrepublik Deutschland. Sie ist berechtigt und verpflichtet, zu gesellschaftlichen
und politischen Fragen Stellung zu beziehen.
Die dvg-JUGEND wendet sich gegen alle Bestrebungen einzelner Gruppen oder
staatlicher Organe, die eine Beeinträchtigung oder gar Beseitigung dieser Ordnung zum
Ziele haben. - Die dvg-JUGEND ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
§ 4
Organe
Die Organe der dvg-JUGEND sind:
- Der Bundesjugendtag
- Der Bundesjugendausschuss
- Die Bundesjugendleitung
§ 5
Bundesjugendtag
- Der Bundesjugendtag ist das oberste Organ der dvg-JUGEND.
Er besteht aus dem Bundesjugendausschuss und den Vertretern der Landesjugendverbände
mit mehr als 50 Einzelmitgliedern. Er findet jeweils unmittelbar
vor dem Vertretertag der Deutschen Verwaltungsgewerkschaft statt. - Bei Landesjugendverbänden mit mehr als 50 Mitgliedern entfällt auf je angefangene
100 Mitglieder ein Vertreter. Maßgeblich für die Berechnung der Zahl
der Vertreter ist die Meldung der Einzelmitglieder zum 31. Dezember des
Vorjahres durch die Landesjugendverbände. - Die Wahrnehmung mehrerer Stimmrechte durch einen Vertreter ist mit schriftlicher
Vollmacht des entsendenden Landesjugendverbandes zulässig. - Zeit, Ort und Tagesordnung sowie die eingegangenen Anträge hat die Bundesjugendleitung
mindestens 4 Wochen vorher den Landesjugendverbänden
bekannt zu geben. Eine Voranzeige ist drei Monate vor dem Bundesjugendtag zu
veröffentlichen. - Anträge an den Bundesjugendtag können von den Organen und den Mitgliedsverbänden
gestellt werden. Sie sind spätestens 8 Wochen vor dem
Bundesjugendtag schriftlich beim Vorsitzenden der dvg-JUGEND einzubringen.
Über die Behandlung verspätet eingegangener Anträge und Dringlichkeitsanträge
entscheidet der Bundesjugendtag. - Der ordnungsgemäß und fristgerecht einberufene Bundesjugendtag ist immer
beschlussfähig. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit.
Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. - Der Bundesjugendtag gibt sich eine Geschäftsordnung.
§ 6
Aufgaben des Bundesjugendtages
Der Bundesjugendtag hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Festlegung der Richtlinien für die Arbeit der dvg-JUGEND und Förderung des
Erfahrungsaustausches der Landesjugendverbände untereinander, - Entgegennahme des Geschäfts- und Haushaltsberichtes,
- Erteilung der Entlastung des Bundesjugendausschusses und der Bundesjugendleitung,
- Wahl der Bundesjugendleitung,
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
- Behandlung der vorliegenden Anträge und Entschließungen.
§ 7
Bundesjugendausschuss
- Der Bundesjugendausschuss besteht aus der Bundesjugendleitung der dvg-
JUGEND und den Vorsitzenden der Landesjugendverbände oder deren Vertreter. - Er tagt mindestens einmal jährlich. Er muss zusammentreten, wenn es mindestens
drei Landesjugendverbände beantragen.
§ 8
Aufgaben des Bundesjugendausschusses
Der Bundesjugendausschuss hat folgende Aufgaben:
- Behandlung aller Fragen der Jugend- und Organisationsarbeit,
- Genehmigung des Haushaltsplanes für das Rechnungsjahr,
- Behandlung der vorliegenden Anträge,
- Ausführung der Beschlüsse des Bundesjugendtages.
§ 9
Bundesjugendleitung
- Die Bundesjugendleitung der dvg-JUGEND besteht aus dem Vorsitzenden
(Bundesjugendleiter) und zwei stellvertretenden Vorsitzenden. - Im Falle des Ausscheidens der/des Vorsitzenden der dvg-JUGEND wählt der BJA
eine/n stellvertretenden Bundesjugendleiter/in zum/zur Nachfolger/in. Steht
hierfür kein/e stellvertretende/r Vorsitzende/r zur Verfügung, so wählt der
Bundesjugendausschuss aus seiner Mitte den/die Bundesjugendleiter/in. Scheidet
ein anderes Mitglied der Bundesjugendleitung aus seinem Amt aus, so wählt der
Bundesjugendausschuss aus seiner Mitte eine/n Nachfolger/in.
Stellt sich für die Nachfolge des/der Bundesjugendleiters/-leiterin oder für die
Nachfolge eines anderen Mitglieds der Bundesjugendleitung kein Mitglied des
Bundesjugendausschusses zur Verfügung, kann der Bundesjugendausschuss ein
anderes Mitglied der dvg-JUGEND wählen.
Die Amtszeit der vom Bundesjugendausschuss gewählten Mitglieder der
Bundesjugendleitung endet mit der Neuwahl der Bundesjugendleitung durch den
Bundesjugendtag.
§ 10
Aufgaben der Bundesjugendleitung
- Die Bundesjugendleitung vollzieht die Beschlüsse des Bundesjugendtages und des
Bundesjugendausschusses. Sie hat alle Aufgaben wahrzunehmen, für die nicht
der Bundesjugendtag und der Bundesjugendausschuss zuständig sind.
Die Bundesjugendleitung kann die Erledigung bestimmter Aufgaben auf nicht der
Bundesjugendleitung angehörende Mitglieder des Bundesjugendausschusses
übertragen. - Die laufenden Geschäfte werden vom Vorsitzenden wahrgenommen. Die
Aufgaben der Geschäftsführung können aber auch einem der beiden stellvertretenden
Vorsitzenden oder einem Mitglied des Bundesjugendausschusses
übertragen werden. - Der Vorsitzende vertritt die dvg-JUGEND gegenüber der Deutschen Verwaltungs-
Gewerkschaft und nach außen.
§ 11
Haushaltsführung
Soweit der dvg-JUGEND finanzielle Mittel zur Verfügung stehen, verwendet sie diese
Mittel in eigener Verantwortung und legt für deren Verwendung rechtzeitig einen
Verwendungsplan vor.
§ 12
Landesjugendverbände
- Die praktische Jugendarbeit wird hauptsächlich in den Jugendgruppen der
Landesjugendverbände geleistet., - Die Landesjugendverbände müssen nach demokratischen Grundsätzen
organisiert sein.
§ 13
Beschlüsse
- Die Organe der dvg-JUGEND beschließen mit Stimmenmehrheit der
Anwesenden.
Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. - Für Satzungsänderungen ist eine Zweidrittelmehrheit des Bundesjugendtages
erforderlich. - Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich
vereinigt.
§ 14
Jugendvertreter
Die Jugendvertreter der dvg-JUGEND (Gruppenleiter, Mitglieder der
Landesjugendleitung oder Bundesjugendleitung, der Jugendausschüsse u.ä.) können
älter als 27 Jahre sein.
§ 15
Kosten
- Die Reisekosten anlässlich des Bundesjugendtages und der Sitzungen des
Bundesjugendausschusses tragen die entsendenden Landesjugendverbände. Über
Ausnahmen entscheidet der Bundeshauptvorstand der DVG. - Die sonstigen Kosten trägt die Deutsche Verwaltungs-Gewerkschaft.
§ 16
Inkrafttreten
Die Satzung tritt, nach Genehmigung durch den Bundeshauptvorstand der DVG, mit ihrer
Beschlussfassung in Kraft.