Satzung
der
Jugend der Deutschen Verwaltungs-Gewerkschaft (dvg-JUGEND)
in der Deutschen Beamtenbund-Jugend (DBB-J)

in der vom Bundesjugendtag am 17. Mai 1984 beschlossenen Fassung, geändert am 24. September 1992 in Homburg/Saar, zuletzt geändert am 12. Oktober 1996 in Halle /Saale.

§ 1
Name und Zusammensetzung

  1. Die Jugend der Deutschen Verwaltungs-Gewerkschaft (DVG) – nachfolgend dvg-JUGEND
    genannt – ist der Zusammenschluss der Landesjugendverbände der DVG. Zur Jugend der
    Mitgliedsverbände gehören deren jugendliche Mitglieder bis zur Vollendung des 27.
    Lebensjahres.
  2. Die dvg-JUGEND führt ein Jugend- und Gewerkschaftsleben nach eigener Ordnung mit
    selbständiger Geschäftsführung in allen Fragen der Jugend- und Gewerkschaftsarbeit.
    Die Satzung der DVG ist für Sie verbindlich.
  3. Die dvg-JUGEND ist Mitglied der DBB-J.

§ 2
Sitz

Die dvg-JUGEND hat ihren Sitz am Wohnsitz des/ der Vorsitzenden der dvg-JUGEND.

§ 3
Zweck

  1. Die dvg-JUGEND hat die Aufgabe, die Interessen des Nachwuchses im öffentlichen
    Dienst zu vertreten. Insbesondere ist sie aufgerufen, alle Maßnahmen für die
    Entwicklung der Jugend zu fördern. Hierzu gehört die Entwicklung zu einem
    mitdenkenden und mithandelnden kritischen Staatsbürger. Die dvg-JUGEND fördert
    ferner die geistigen und kulturellen Interessen der Jugendlichen.
  2. Sie widmet sich der politischen Bildung, der internationalen Jugendbewegung und der
    jugendpflegerischen Arbeit. Als berufsbezogener Jugendverband hat die dvg-JUGEND
    weiter die Aufgabe, berufs- und verbandspolitische Aktionen durchzuführen. Sie wirkt
    mit bei der Fortentwicklung eines zeitgerechten öffentlichen Dienstes, insbesondere
    des Berufsbeamtentums, unter besonderer Berücksichtigung der Belange der
    jugendlichen Bediensteten.
  3. Die dvg-JUGEND bekennt sich zu den Menschenrechtskonventionen und zur
    freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes für die
    Bundesrepublik Deutschland. Sie ist berechtigt und verpflichtet, zu gesellschaftlichen
    und politischen Fragen Stellung zu beziehen.
    Die dvg-JUGEND wendet sich gegen alle Bestrebungen einzelner Gruppen oder
    staatlicher Organe, die eine Beeinträchtigung oder gar Beseitigung dieser Ordnung zum
    Ziele haben.
  4. Die dvg-JUGEND ist parteipolitisch und konfessionell neutral.

§ 4
Organe

Die Organe der dvg-JUGEND sind:

  1. Der Bundesjugendtag
  2. Der Bundesjugendausschuss
  3. Die Bundesjugendleitung

§ 5
Bundesjugendtag

  1. Der Bundesjugendtag ist das oberste Organ der dvg-JUGEND.
    Er besteht aus dem Bundesjugendausschuss und den Vertretern der Landesjugendverbände
    mit mehr als 50 Einzelmitgliedern. Er findet jeweils unmittelbar
    vor dem Vertretertag der Deutschen Verwaltungsgewerkschaft statt.
  2. Bei Landesjugendverbänden mit mehr als 50 Mitgliedern entfällt auf je angefangene
    100 Mitglieder ein Vertreter. Maßgeblich für die Berechnung der Zahl
    der Vertreter ist die Meldung der Einzelmitglieder zum 31. Dezember des
    Vorjahres durch die Landesjugendverbände.
  3. Die Wahrnehmung mehrerer Stimmrechte durch einen Vertreter ist mit schriftlicher
    Vollmacht des entsendenden Landesjugendverbandes zulässig.
  4. Zeit, Ort und Tagesordnung sowie die eingegangenen Anträge hat die Bundesjugendleitung
    mindestens 4 Wochen vorher den Landesjugendverbänden
    bekannt zu geben. Eine Voranzeige ist drei Monate vor dem Bundesjugendtag zu
    veröffentlichen.
  5. Anträge an den Bundesjugendtag können von den Organen und den Mitgliedsverbänden
    gestellt werden. Sie sind spätestens 8 Wochen vor dem
    Bundesjugendtag schriftlich beim Vorsitzenden der dvg-JUGEND einzubringen.
    Über die Behandlung verspätet eingegangener Anträge und Dringlichkeitsanträge
    entscheidet der Bundesjugendtag.
  6. Der ordnungsgemäß und fristgerecht einberufene Bundesjugendtag ist immer
    beschlussfähig. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit.
    Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
  7. Der Bundesjugendtag gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 6
Aufgaben des Bundesjugendtages

Der Bundesjugendtag hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Festlegung der Richtlinien für die Arbeit der dvg-JUGEND und Förderung des
    Erfahrungsaustausches der Landesjugendverbände untereinander,
  2. Entgegennahme des Geschäfts- und Haushaltsberichtes,
  3. Erteilung der Entlastung des Bundesjugendausschusses und der Bundesjugendleitung,
  4. Wahl der Bundesjugendleitung,
  5. Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
  6. Behandlung der vorliegenden Anträge und Entschließungen.

§ 7
Bundesjugendausschuss

  1. Der Bundesjugendausschuss besteht aus der Bundesjugendleitung der dvg-
    JUGEND und den Vorsitzenden der Landesjugendverbände oder deren Vertreter.
  2. Er tagt mindestens einmal jährlich. Er muss zusammentreten, wenn es mindestens
    drei Landesjugendverbände beantragen.

§ 8
Aufgaben des Bundesjugendausschusses

Der Bundesjugendausschuss hat folgende Aufgaben:

  1. Behandlung aller Fragen der Jugend- und Organisationsarbeit,
  2. Genehmigung des Haushaltsplanes für das Rechnungsjahr,
  3. Behandlung der vorliegenden Anträge,
  4. Ausführung der Beschlüsse des Bundesjugendtages.

§ 9
Bundesjugendleitung

  1. Die Bundesjugendleitung der dvg-JUGEND besteht aus dem Vorsitzenden
    (Bundesjugendleiter) und zwei stellvertretenden Vorsitzenden.
  2. Im Falle des Ausscheidens der/des Vorsitzenden der dvg-JUGEND wählt der BJA
    eine/n stellvertretenden Bundesjugendleiter/in zum/zur Nachfolger/in. Steht
    hierfür kein/e stellvertretende/r Vorsitzende/r zur Verfügung, so wählt der
    Bundesjugendausschuss aus seiner Mitte den/die Bundesjugendleiter/in. Scheidet
    ein anderes Mitglied der Bundesjugendleitung aus seinem Amt aus, so wählt der
    Bundesjugendausschuss aus seiner Mitte eine/n Nachfolger/in.
    Stellt sich für die Nachfolge des/der Bundesjugendleiters/-leiterin oder für die
    Nachfolge eines anderen Mitglieds der Bundesjugendleitung kein Mitglied des
    Bundesjugendausschusses zur Verfügung, kann der Bundesjugendausschuss ein
    anderes Mitglied der dvg-JUGEND wählen.
    Die Amtszeit der vom Bundesjugendausschuss gewählten Mitglieder der
    Bundesjugendleitung endet mit der Neuwahl der Bundesjugendleitung durch den
    Bundesjugendtag.

§ 10
Aufgaben der Bundesjugendleitung

  1. Die Bundesjugendleitung vollzieht die Beschlüsse des Bundesjugendtages und des
    Bundesjugendausschusses. Sie hat alle Aufgaben wahrzunehmen, für die nicht
    der Bundesjugendtag und der Bundesjugendausschuss zuständig sind.
    Die Bundesjugendleitung kann die Erledigung bestimmter Aufgaben auf nicht der
    Bundesjugendleitung angehörende Mitglieder des Bundesjugendausschusses
    übertragen.
  2. Die laufenden Geschäfte werden vom Vorsitzenden wahrgenommen. Die
    Aufgaben der Geschäftsführung können aber auch einem der beiden stellvertretenden
    Vorsitzenden oder einem Mitglied des Bundesjugendausschusses
    übertragen werden.
  3. Der Vorsitzende vertritt die dvg-JUGEND gegenüber der Deutschen Verwaltungs-
    Gewerkschaft und nach außen.

§ 11
Haushaltsführung

Soweit der dvg-JUGEND finanzielle Mittel zur Verfügung stehen, verwendet sie diese
Mittel in eigener Verantwortung und legt für deren Verwendung rechtzeitig einen
Verwendungsplan vor.

§ 12
Landesjugendverbände

  1. Die praktische Jugendarbeit wird hauptsächlich in den Jugendgruppen der
    Landesjugendverbände geleistet.,
  2. Die Landesjugendverbände müssen nach demokratischen Grundsätzen
    organisiert sein.

§ 13
Beschlüsse

  1. Die Organe der dvg-JUGEND beschließen mit Stimmenmehrheit der
    Anwesenden.
    Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
  2. Für Satzungsänderungen ist eine Zweidrittelmehrheit des Bundesjugendtages
    erforderlich.
  3. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich
    vereinigt.

§ 14
Jugendvertreter

Die Jugendvertreter der dvg-JUGEND (Gruppenleiter, Mitglieder der
Landesjugendleitung oder Bundesjugendleitung, der Jugendausschüsse u.ä.) können
älter als 27 Jahre sein.

§ 15
Kosten

  1. Die Reisekosten anlässlich des Bundesjugendtages und der Sitzungen des
    Bundesjugendausschusses tragen die entsendenden Landesjugendverbände. Über
    Ausnahmen entscheidet der Bundeshauptvorstand der DVG.
  2. Die sonstigen Kosten trägt die Deutsche Verwaltungs-Gewerkschaft.

§ 16
Inkrafttreten

Die Satzung tritt, nach Genehmigung durch den Bundeshauptvorstand der DVG, mit ihrer
Beschlussfassung in Kraft.

Dokumente