Satzung
für die Bundesfrauenvertretung
der Deutschen Verwaltungs-Gewerkschaft (DVG)
(Bundesfrauenvertretung)
§ 1
ZWECK UND AUFGABE
- Die Bundesfrauenvertretung vertritt die besonderen gewerkschafts- und gesellschaftspolitischen Interessen der weiblichen Einzelmitglieder innerhalb der DVG auf Bundesebene.
- Die Bundesfrauenvertretung arbeitet dazu auch mit der Bundesfrauenvertretung des dbb und anderen Frauenorganisationen zusammen.
§ 2
MITGLIEDSCHAFT
- Mitglieder der Bundesfrauenvertretung sind die dafür entsandten Vertreterinnen der Mitgliedsgewerkschaften.
- Jede Mitgliedsgewerkschaft hat in der Bundesfrauenvertretung eine Stimme.
§ 3
VORSTAND
- Die Bundesfrauenvertretung wählt aus ihrer Mitte einen Vorstand.
- Die Wahl findet grundsätzlich in unmittelbarem Zusammenhang mit einem DVG-Bundesgewerkschaftstag statt. Mit der Neuwahl endet die Amtszeit des bisherigen Vorstandes.
- Der Vorstand besteht aus:
- der Vorsitzenden,
- zwei gleichberechtigten stellvertretenden Vorsitzenden.
- Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtszeit aus, erfolgt die Nachwahl auf der nächsten Sitzung der Bundesfrauenvertretung.
§ 4
AUFGABEN DES VORSTANDES
- Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte der Bundesfrauenvertretung.
- Die Vorsitzende der Bundesfrauenvertretung ist Mitglied des Bundeshauptvorstandes der DVG.
- Die Vorsitzende der Bundesfrauenvertretung vertritt die DVG in der Bundesfrauenvertretung des dbb beamtenbund und tarifunion.
- Im Verhinderungsfall wird die Vorsitzende der Bundesfrauenvertretung durch eine stellvertretende Vorsitzende vertreten.
§ 5
SITZUNGEN
- Die Bundesfrauenvertretung tritt mindestens einmal jährlich zusammen.
- Zu den Sitzungen lädt die Vorsitzende der Bundesfrauenvertretung mindestens 4 Wochen vorher und unter Bekanntgabe der Tagesordnung ein. Im Ver-hinderungsfalle lädt eine stellvertretende Vorsitzende ein.
- Die Sitzungen der Bundesfrauenvertretung sind nicht öffentlich. Die Bundesfrauenvertretung kann für einzelne Tagesordnungspunkte die Teilnahme von Gästen beschließen.
- Die Mitglieder des DVG-Bundesvorstandes sind berechtigt, jederzeit an den Sitzungen der Bundesfrauenvertretung teilzunehmen.
- Die Sitzungen der Bundesfrauenvertretung werden von ihrer Vorsitzenden geleitet.
- Die Bundesfrauenvertretung ist bei ordnungsgemäßer Einladung immer beschlussfähig. Verhinderte Mitglieder können sich durch ein von ihrer Mitgliedsgewerkschaft autorisiertes weibliches Mitglied vertreten lassen.
- Die Bundesfrauenvertretung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Enthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Auf Antrag eines Mitgliedes erfolgt geheime Abstimmung.
- Über die Sitzungen ist eine Niederschrift zu fertigen. Eine Ausfertigung der Niederschrift ist in der Bundesgeschäftsstelle zu hinterlegen. Jeder Teilnehmerin ist eine Ausfertigung zu übersenden.
§ 6
KOSTEN
- Die Reisekosten einschließlich Übernachtung und Tagungspauschalen an-lässlich der Sitzungen der Bundesfrauenvertretung tragen die entsendenden Mitgliedsgewerkschaften.
- Die erforderlichen Kosten für die Mitglieder des Vorstandes und sonstige Kosten trägt die DVG.
§ 7
SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
- Soweit nicht in dieser Satzung geregelt, gelten die Satzungs- und Geschäftsordnungsbestimmungen der DVG sinngemäß.
- Diese Satzung beruht auf dem Beschluss der Sitzung der Bundesfrauenvertretung am 08.11.2016.
- Diese Satzung tritt am Tag der Genehmigung durch den Bundeshauptvorstand der DVG in Kraft.