SATZUNG
der DEUTSCHEN VERWALTUNGS-GEWERKSCHAFT (DVG)
in der vom Bundesgewerkschaftstag

am 18. Juni 2021 in Saarbrücken

beschlossenen Fassung

§1 Name, Organisation, Sitz, Mitgliedschaft, Grundsätze

  1. Die Organisation führt den Namen Deutsche Verwaltungs-Gewerkschaft (DVG). Sie kann die Kurzbezeichnung „DVG Bund“ führen.
  2. Die DVG ist der Zusammenschluss von rechtlich selbstständigen Fachgewerkschaften, die Beschäftigte der Länder, der der Aufsicht der Länder unterstehenden Körperschaften, Anstalten, Stiftungen und Einrichtungen des öffentlichen Rechts sowie der vollständig oder teilweise rechtlich verselbstständigten bzw. privatisierten Bereiche organisieren.
  3. Sitz der DVG ist der Sitz der Mitgliedsgewerkschaft, der der Bundesvorsitzende oder die Bundesvorsitzende angehört.
  4. Die DVG ist Mitglied im DBB Beamtenbund und Tarifunion.
  5. Die DVG steht vorbehaltlos zum freiheitlich-demokratischen Rechtsstaat und unterstützt die Europäische Einigung. Sie ist parteipolitisch unabhängig. Die DVG Bund ist der Zusammenschluss von rechtlich selbstständigen Fachgewerkschaften, die Beschäftigte der Länder, der der Aufsicht der Länder unterstehenden Körperschaften, Anstalten, Stiftungen und Einrichtungen des öffentlichen Rechts sowie der vollständig oder teilweise rechtlich verselbstständigten bzw. privatisierten Bereiche organisieren.


§ 2 Zweck und Aufgaben

  1. Zweck der DVG ist die kollektive Vertretung und Förderung der beruflichen, rechtlichen und sozialen Belange der Einzelmitglieder ihrer Mitgliedsgewerkschaften mit allen rechtlich zulässigen Mitteln einschließlich des Arbeitskampfes.
  2. Sie tritt ein für Erhaltung, Förderung und Stärkung des Berufsbeamtentums und wirkt bei der Regelung beamtenrechtlicher Verhältnisse mit.
  3. Zur Wahrung der Interessen der Tarifbeschäftigten schließt die DVG unter verbindlicher Anerkennung des geltenden Tarif- und Schlichtungsrechts sowie unter Anwendung der rechtlich zulässigen Mittel des Arbeitskampfes nach Maßgabe der Arbeitskampfordnung des DBB Beamtenbund und Tarifunion Tarifverträge ab.


§ 3 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Bundesvorstand zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Bundeshauptvorstand mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Antragsteller ist die Entscheidung schriftlich mitzuteilen.
  2. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem ersten Tag des auf die Aufnahmeentscheidung folgenden Monats.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch
    1. Austritt – Der Austritt muss gegenüber dem Bundesvorstand schriftlich durch Einschreiben erklärt werden. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer einjährigen Kündigungsfrist erklärt werden.
    2. Ausschluss – Der Ausschluss einer Mitgliedsgewerkschaft ist zulässig, wenn sie der Satzung zuwider handelt oder satzungsgemäß gefassten Beschlüssen und Richtlinien trotz schriftlicher Aufforderung durch den Bundesvorstand binnen Monatsfrist nicht Folge leistet. Über den Ausschluss und den Zeitpunkt entscheidet der Bundeshauptvorstand mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder auf Vorschlag des Bundesvorstandes, der mit drei Stimmen für den Ausschluss votiert haben muss. Vor der Entscheidung des Bundeshauptvorstandes ist die betroffene Mitgliedsgewerkschaft anzuhören. Der Mitgliedsgewerkschaft ist eine Frist von einem Monat zur Stellungnahme einzuräumen. Der Beschluss ist der betroffenen Mitgliedsgewerkschaft unter Angabe der Gründe mitzuteilen.
  4. Scheidet eine Mitgliedsgewerkschaft aus dem für sie zuständigen DBB-Landesbund aus oder wird sie ausgeschlossen, scheidet sie damit gleichzeitig aus der DVG aus, ohne dass es eines Ausschlussverfahrens bedarf.
  5. Scheidet ein Mitglied nach Maßgabe der vorstehenden Vorschriften der Absätze 3 und 4 aus der DVG Bund aus, so wird die DVG Bund mit den verbliebenen Mitgliedern fortgesetzt. § 25 dieser Satzung bleibt unberührt. Die ersatzlose Auflösung einer Mitgliedsgewerkschaft steht einem fristgerechten Austritt gleich. An die Stelle des Wirksamwerdens der Kündigung tritt das Datum des Wirksamwerdens des Auflösungsbeschlusses. Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlischt jeder Rechtsanspruch des ausscheidenden Mitgliedes gegenüber der DVG Bund. Die ausscheidende Mitgliedsgewerkschaft oder ihr Rechtsnachfolger hat keinen Anspruch an das Vermögen oder auf Herausgabe eines Anteils an diesem Vermögen. Die Anwendung der §§ 738 bis 740 des Bürgerlichen Gesetzbuches wird ausgeschlossen.


§ 4 Beitragszahlung und Umlagen

  1. Die Beiträge der Mitgliedsgewerkschaften für die Zahl ihrer Einzelmitglieder werden in der vom Bundesgewerkschaftstag festgelegten Höhe zum Ende eines jeden Monats fällig. Der Bundeshauptvorstand kann an Stelle des Bundesgewerkschaftstages entscheiden, falls dies unabweisbar und unvorhersehbar ist. Dabei gilt § 11 Abs. 4 Sätze 3 und 4. Über das Zahlungsverfahren entscheidet der Bundeshauptvorstand.
  2. Bleibt eine Mitgliedsgewerkschaft mit der Beitragszahlung nach Absatz 1 länger als drei Monate im Rückstand, so ruhen ihre Rechte. Der Zeitpunkt, von dem ab die Rechte ruhen, ist durch den Bundesvorstand festzustellen und der Mitgliedsgewerkschaft mitzuteilen.
  3. Es können Umlagen erhoben werden, soweit diese zur Deckung von finanziellen Verpflichtungen aus der Mitgliedschaft beim DBB erforderlich sind.


§ 5 Leistungen

  1. Die DVG Bund hat die Mitgliedsgewerkschaften und die Organisationen nach §§ 15-18 der Satzung laufend über ihre eigenen Tätigkeiten und über die Arbeit der Dachorganisation zu unterrichten.
  2. Die DVG Bund gewährt den Einzelmitgliedern über ihre Mitgliedsgewerkschaften vor allem folgende Leistungen:
    1. Rechtsberatung und Rechtsschutz nach Maßgabe der vom Bundeshauptvorstand aufgestellten Rechtsschutzordnung,
    2. Dienst- und tarifrechtliche sowie fachliche Beratung,
    3. Fachliche und gewerkschaftspolitische Informationen und sonstige Publikationen,
    4. Streikgeldunterstützung bei Arbeitskämpfen, soweit der Bundeshauptvorstand eine Arbeitskampfordnung aufgestellt hat.

§ 6 Pflichten der Mitgliedsgewerkschaften

  1. Die Mitgliedsgewerkschaften sind verpflichtet, die Satzung und die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse und Richtlinien zu beachten.
  2. Die Mitgliedsgewerkschaften
    1. unterrichten den Bundesvorstand unverzüglich über gewerkschaftspolitisch relevante Vorgänge in ihrem Geschäftsbereich,
    2. geben dem Bundesvorstand rechtzeitig vor ihrem Gewerkschaftstag Termin, Veranstaltungsort und Tagesordnung bekannt
    3. informieren ihre Mitglieder über die Arbeit der DVG Bund.

§ 7 Mandate, Vergütungen, Haftung

  1. Ein Mandat in der Bundesorganisation kann nur übernehmen, wer Mitglied in einer Mitgliedsgewerkschaft der DVG Bund ist.
  2. Tritt ein Mandatsträger oder eine Mandatsträgerin aus seiner oder ihrer Mitgliedsgewerkschaft aus oder wird er oder sie aus dieser ausgeschlossen, endet mit dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austrittes bzw. Ausschlusses sein oder ihr Mandat in der DVG Bund
  3. Erklärt eine Mitgliedsgewerkschaft ihren Austritt aus der DVG Bund oder wird sie aus der DVG Bund ausgeschlossen, endet die Amtszeit ihrer Mandatsträger und Mandatsträgerinnen in der DVG Bund mit dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts bzw. des Ausschlusses. Dasselbe gilt für den Austritt oder Ausschluss einer Mitgliedsgewerkschaft aus dem für sie zuständigen Landesbund.
  4. Delegierte zum Bundesgewerkschaftstag des DBB sind Mandatsträgerinnen und Mandats-träger im Sinne dieser Satzung. Sie werden vom Bundesvorsitzenden vorgeschlagen und vom Bundesvorstand bestätigt. Als Delegierte sollen vorrangig Funktionsträgerinnen und Funktions-träger auf Bundesebene der DVG Bund berücksichtigt werden.
  5. Mandatsträger und Mandatsträgerinnen der DVG Bund sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Der Bundeshauptvorstand kann diesen Personen aber eine monatliche, angemessene, pauschale Aufwandsentschädigung durch Beschluss gewähren.
  6. Mandatsträger und Mandatsträgerinnen haften der DVG Bund für einen bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Dies gilt auch für die Haftung gegenüber den Mitgliedsgewerkschaften. Ist streitig, ob ein Mandatsträger oder eine Mandatsträgerin einen Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat, trägt die DVG Bund oder die Mitgliedsgewerkschaft die Beweislast.
  7. Sind Mandatsträger/Mandatsträgerinnen einem anderen zum Ersatz eines Schadens verpflichtet, den sie bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursacht haben, können sie von der DVG Bund die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.

§ 8 Organe

  1. Organe der DVG Bund sind
    1. der Bundesgewerkschaftstag,
    2. der Bundeshauptvorstand,
    3. der Bundesvorstand.
  2. Als Gremien der DVG Bund im Sinne dieser Satzung gelten alle Organe nach Absatz 1 sowie die in den §§ 15 bis 19 dieser Satzung erwähnten Vertretungen bzw. Kommissionen oder Arbeitsgruppen.

§ 9 Bundesgewerkschaftstag

  1. Der Bundesgewerkschaftstag ist das oberste Organ der DVG Bund. Er setzt sich zusammen aus dem Bundeshauptvorstand und den Delegierten der Mitgliedsgewerkschaften. Auf Mitgliedsgewerkschaften mit mehr als 200 Mitgliedern entfällt zusätzlich zu ihrem Vertreter/ihrer Vertreterin im Bundeshauptvorstand auf je angefangene 400 Mitglieder ein Delegierter/eine Delegierte. Für die Berechnung der Zahl der Delegierten der Mitgliedsgewerkschaften wird der Durchschnitt der Zahl der Einzelmitglieder des letzten Kalenderjahres, für die Beitrag bezahlt wird, zugrunde gelegt.
  2. Der Bundesgewerkschaftstag findet alle fünf Jahre statt. Er wird mindestens drei Monate vor Beginn vom Bundesvorstand einberufen. Mindestens einen Monat vor Beginn hat der Bundesvorstand Zeit, Ort, Tagesordnung und die eingegangenen Anträge bekannt zu geben. Sitzungen der Bundesfrauenvertretung, der Tarifkommission, der dvg-Jugend einschl. Bundesjugendtag sowie Bundesjugendausschuss und der Bundesseniorenvertretung sowie der Vor-stände der genannten Organisationen finden unmittelbar vor, zeitgleich oder unmittelbar nach dem Bundesgewerkschaftstag nicht statt. Die Sitzungen der vorgenannten Organisationen sind spätestens zehn Wochen vor dem Bundesgewerkschaftstag abzuhalten. Dieser Satzung entge-genstehende Regelungen in den Satzungen (Geschäftsordnungen) der Bundesfrauenvertretung, der Tarifkommission, der dvg-Jugend und der Bundesseniorenvertretung sind unwirksam und nicht anwendbar.
  3. Die Wahrnehmung mehrerer Stimmrechte durch einen Delegierten/eine Delegierte ist mit schriftlicher Vollmacht der entsendenden Mitgliedsgewerkschaft zulässig.
  4. Anträge an den Bundesgewerkschaftstag sind spätestens zwei Monate vor Beginn schriftlich beim Bundesvorstand einzureichen. Antragsberechtigt sind der Bundesvorstand, der Bundeshauptvorstand, die Mitgliedsgewerkschaften, die DVG-Jugend, die Bundesfrauenvertretung, die Bundesseniorenvertretung und die Tarifkommission. Die Anträge sind ausreichend schriftlich zu begründen. Über die Behandlung verspätet eingegangener Anträge entscheidet der Bundesgewerkschaftstag.
  5. Jeder ordnungsgemäß einberufene Bundesgewerkschaftstag ist mit seiner Eröffnung beschlussfähig. Er beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Das gilt auch für Wahlen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Satzungsänderungen können vom Bundesgewerkschaftstag mit der Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Delegierten beschlossen werden. Der Bundesgewerkschaftstag gibt sich eine Geschäftsordnung und eine Wahlordnung.
  6. Auf Beschluss des Bundeshauptvorstandes müssen außerordentliche Bundesgewerkschaftstage einberufen werden. Dieser Beschluss bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundeshauptvorstandes.
  7. Auf den Antrag von Mitgliedsgewerkschaften, die zum Zeitpunkt der Antragstellung zusammen mindestens 20% der stimmberechtigten Delegierten eines Gewerkschaftstages stellen würden, an den Bundesvorstand ist ebenfalls ein außerordentlicher Bundesgewerkschaftstag einzuberufen. Die Absätze 1 bis 5 gelten für außerordentliche Gewerkschaftstage sinngemäß.

§ 10 Zuständigkeiten des Bundesgewerkschaftstages

Der Bundesgewerkschaftstag ist insbesondere zuständig für:

  1. Festlegung der Grundsätze für die gewerkschaftliche Arbeit,
  2. Satzungsänderungen,
  3. Wahl des /der Bundesvorsitzenden und von zwei stellvertretenden Bundesvorsitzenden in geheimer Wahl. Einzelheiten bestimmt die Wahlordnung.
  4. Wahl von zwei Rechnungsprüfern/Rechnungsprüferinnen und zwei Stellvertretern/ Stellvertreterinnen,
  5. Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichts des Bundesvorstandes,
  6. Entgegennahme des Berichts der Rechnungsprüfer/-innen,
  7. Erteilung der Entlastung,
  8. Beschlussfassung über die Höhe des Beitrages gemäß § 4 Abs. 1 S. 1,
  9. Beratung von Anträgen und Beschlussfassungüber Anträge,
  10. Wahl von Ehrenvorsitzenden.

§ 11 Bundeshauptvorstand

  1. Der Bundeshauptvorstand besteht aus den Mitgliedern des Bundesvorstandes und je einem Vertreter/einer Vertreterin
    1. der Mitgliedsgewerkschaften,
    2. der Bundesfrauenvertretung,
    3. der Bundesseniorenvertretung,
    4. der DVG-Jugend.
  2. Im Falle der Verhinderung des oder der Vorsitzenden der Tarifkommission entsendet die Tarifkommission eine Vertreterin oder einen Vertreter in den Bundeshauptvorstand.
  3. Der Bundeshauptvorstand tritt mindestens einmal im Kalenderjahr zusammen. Er wird durch den Bundesvorstand einberufen. Sitzungen und Beschlüsse können alternativ auch im schriftlichen Umlaufverfahren oder als Telefon – und Videokonferenz durchgeführt und gefasst werden.
  4. Der Bundesvorstand kann aus einem wichtigen Grund den Bundeshauptvorstand zu einer außerordentlichen Sitzung einberufen. Unter Angabe der Tagesordnung ist der Bundeshauptvorstand auf Antrag von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder durch den Bundesvorstand zu einer außerordentlichen Sitzung einzuberufen.
  5. Bei Abstimmungen im Bundeshauptvorstand entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. In Grundsatzfragen ist auf Antrag von mindestens einem Drittel der Vertreter/Vertreterinnen der Mitgliedsgewerkschaften nach dem Stimmrecht für den Bundesgewerkschaftstag abzustimmen. Die den Mitgliedsgewerkschaften zustehenden Stimmen können nur einheitlich abgegeben werden.

§ 12 Zuständigkeiten des Bundeshauptvorstandes

Der Bundeshauptvorstand ist zuständig für

  1. Beschlussfassung über berufspolitische, rechtliche und soziale Grundsatzfragen,
  2. Bewilligung des Haushaltsvoranschlages sowie Beitrags- und Haushaltsangelegenheiten nach § 4 Abs. 1 S. 2 und Abs. 3,
  3. Entgegennahme des jährlichen Kassenberichtes des Bundesvorstandes,
  4. Entgegennahme des jährlichen Berichtes der Rechnungsprüfer/ Rechnungsprüferinnen gemäß § 20 Abs. 1 S. 3,
  5. Vorbereitung des Bundesgewerkschaftstages,
  6. Wahl von Mitgliedern des Bundesvorstandes in den Fällen des § 13 Abs. 4 und 5 nach dem Wahlverfahren des vorausgegangenen Bundesgewerkschaftstages,
  7. Wahl von Rechnungsprüfern/Rechnungsprüferinnen in den Fällen des § 20 Abs. 2 S. 3 und 4,
  8. gestrichen
  9. Beschlussfassung über eine Geschäftsordnung für den Bundeshauptvorstand,
  10. Genehmigung der Satzung der DVG-Jugend gemäß § 15 Abs. 2,
  11. Genehmigung der Satzung der Bundesfrauenvertretung gemäß § 16 Abs. 2,
  12. Genehmigung der Satzung der Bundesseniorenvertretung gemäß § 17 Abs. 2,
  13. Genehmigung der Satzung der Tarifkommission gemäß § 18 Abs.2,
  14. Aufnahme neuer Mitgliedsgewerkschaften gemäß § 3 Abs. 1 S. 2,
  15. Ausschluss von Mitgliedsgewerkschaften gemäß § 3 Abs. 3 Buchst. b) S. 2,
  16. Beschlussfassung über eine Reisekostenordnung und über die Zahlung von Vergütungen und Auslagenersatz sowie über die Haftungsbefreiung von Mandatsträgern oder Mandatsträgerinnen auf Vorschlag des Bundesvorstandes,
  17. Beschlussfassung über eine Rechtsschutzordnung,
  18. Beschlussfassung über eine Arbeitskampfordnung,
  19. Organisationsfragen,
  20. Ernennung von Ehrenmitgliedern gemäß § 21 Abs. 2.

§ 13 Bundesvorstand

  1. Der Bundesvorstand besteht aus
    1. dem/der Bundesvorsitzenden,
    2. zwei stellvertretenden Bundesvorsitzenden,
    3. dem/der Vorsitzenden der Tarifkommission als weiterem/weiterer stellvertretenden Bundesvorsitzenden.
    4. Im Bundesvorstand sollen Frauen und Männer vertreten sein.
  2. Erhöht sich durch den Neueintritt einer Mitgliedsgewerkschaft die Zahl der Einzelmitglieder um mindestens 2.000, kann der Bundeshauptvorstand aus seiner Mitte einen weiteren stellvertretenden Bundesvorsitzenden/eine weitere stellvertretende Bundesvorsitzende wählen. Die Amtszeit des/der zugewählten stellvertretenden Bundesvorsitzenden endet mit der Amtszeit des vom Bundesgewerkschaftstag gewählten Bundesvorstandes.
  3. Die Mitglieder des Bundesvorstandes sind unter sich gleichberechtigt. Jedes Mitglied des Bundesvorstandes ist für sich allein Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
  4. Im Falle der vorzeitigen Erledigung des Amtes eines Mitglieds des Bundesvorstandes wählt der Bundeshauptvorstand einen Nachfolger oder eine Nachfolgerin.
  5. Erledigen sich die Ämter aller Mitglieder des Bundesvorstandes gleichzeitig, so führen die vier am längsten dem Bundeshauptvorstand angehörenden Mitglieder die Geschäfte des Bundesvorstandes bis zur nächsten Bundeshauptvorstandssitzung, in der der Bundesvorstand neu zu wählen ist, fort. Abs. 3 und § 7 Abs. 4 bis 6 gelten unmittelbar.
  6. Die Amtszeit der Mitglieder des Bundesvorstandes endet mit der Neuwahl des Bundesvorstandes durch den Bundesgewerkschaftstag.
  7. Der Bundesvorstand fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
  8. Sitzungen und Beschlüsse können alternativ auch im schriftlichen Umlaufverfahren oder als Telefon – und Videokonferenz durchgeführt und gefasst werden.

§ 14 Zuständigkeiten des Bundesvorstandes

  1. Der Bundesvorstand ist im Rahmen der vom Bundesgewerkschaftstag und vom Bundeshauptvorstand gefassten Beschlüsse für die Gewerkschaftspolitik der DVG Bund zuständig. Er kann die Erledigung bestimmter Aufgaben auf Mitglieder des Bundeshauptvorstandes übertragen.
  2. Der Bundesvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die dem Bundeshauptvorstand zur Kenntnis zu geben ist.

§ 15 DVG-Jugend

  1. Zur Förderung der Jugendarbeit besteht die DVG-Jugend.
  2. Die DVG-Jugend gibt sich eine Satzung, die der Genehmigung des Bundeshauptvorstandes bedarf.

§ 16 Bundesfrauenvertretung

  1. In der DVG Bund besteht die Bundesfrauenvertretung, der die Interessenvertretung der Frauen innerhalb der DVG Bund obliegt.
  2. Die Bundesfrauenvertretung gibt sich eine Satzung, die der Genehmigung des Bundeshauptvorstandes bedarf.

§ 17 Bundesseniorenvertretung

  1. In der DVG Bund besteht die Bundesseniorenvertretung, der die Vertretung der Interessen der Versorgungsempfänger/Versorgungsempfängerinnen, Rentner/Rentnerinnen und der Hinterbliebenen innerhalb der DVG Bund obliegt.
  2. Die Bundesseniorenvertretung gibt sich eine Satzung, die der Genehmigung des Bundeshauptvorstandes bedarf.

§ 18 Tarifkommission

  1. Zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen der dem Tarifrecht unterliegenden Beschäftigten besteht die Tarifkommission. Die Tarifkommission besteht aus je einem Vertreter oder einer Vertreterin der Mitgliedsgewerkschaften. Sie wählt aus ihrer Mitte einen Vorstand bestehend aus einer Vorsitzenden oder einem Vorsitzenden und zwei stellvertretenden Vorsitzenden. Der oder die Bundesvorsitzende ist Mitglied der Tarifkommission.
  2. Die Tarifkommission gibt sich eine Satzung, die der Genehmigung des Bundeshauptvorstandes bedarf.

§ 18a Wahlzeit und Abstimmungen

  1. Die Amtszeit für Wahlfunktionen beträgt fünf Jahre. Kann zum Ende der Amtszeit eine Neuwahl auf dem nächsten Gewerkschaftstag nicht erfolgen, bleiben die gewählten Personen bis zur Neuwahl geschäftsführend im Amt. Für Rechnungsprüfer und Rechnungsprüferinnen gilt abweichend § 20 Abs. 3.
  2. Wahlen nach dieser Satzung erfolgen grundsätzlich geheim. Sie können in offener Abstimmung durchgeführt werden, wenn kein Widerspruch erhoben wird. § 10 lit c. bleibt unberührt.
  3. Stimmenthaltungen zählen nicht als abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt

§ 19 Arbeitsgruppen und Kommissionen

  1. Zur Wahrnehmung besonderer Aufgaben kann der Bundesvorstand Arbeitsgruppen und Kommissionen bilden. Ihnen können neben Mitgliedern des Bundeshauptvorstandes auch andere Mitglieder angehören.
  2. Bei Bedarf können die Vorsitzenden von Arbeitsgruppen und Kommissionen zu Sitzungen des Bundesvorstandes und des Bundeshauptvorstandes eingeladen werden. Sie nehmen an den Sitzungen mit beratender Stimme teil.

§ 19a Haushalt und Finanzen, Reisekosten

  1. Grundlage für die Haushalts- und Kassenführung ist die Geschäftsordnung für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen sowie der für das Geschäftsjahr aufzustellende Haushaltsplan, der vom Bundeshauptvorstand beschlossen wird.
  2. Für die Mitglieder der Mitgliedsgewerkschaften im Bundeshauptvorstand und in den Organisationen, Arbeitsgruppen und Kommissionen nach §§ 15-19 der Satzung wird die Zahlung von Reisekosten (Fahrtkosten), Übernachtungsaufwendungen und Mahlzeiten (Aufwendungsersatz) ausdrücklich ausgeschlossen.
  3. Die Tagungskosten (Raumkosten, Technikkosten, Tagungsgetränke, Kaffeepausen) zu den Sitzungen des Bundeshauptvorstandes und den Sitzungen der Organisationen, Arbeitsgruppen, Kommissionen und Arbeitsgruppen nach §§ 15-19 der Satzung werden von der DVG Bund getragen.
  4. Abweichend von den Absätzen 2 und 3 werden die Kosten für einen Bundesgewerkschaftstag für die in § 9 Abs. 1 Satz 2 der Satzung genannten Personen, von der DVG Bund getragen, mit der Maßgabe, dass mit „Delegierten“ nur die stimmberechtigten Delegierten eines Mitgliedsverbandes gemeint sind.

§ 19b Kosten der Gremienarbeit

  1. Die Kosten, die im Zusammenhang mit den ordentlichen und außerordentlichen Sitzungen der Gremien der DVG Bund (§ 8 Abs. 2) entstehen, werden grundsätzlich von der Bundesorganisation getragen (Veranlasserprinzip oder Einladerprinzip). Soweit Mitgliedsverbände Kosten vorverauslagt haben, werden diese – gegen geeigneten Nachweis – von der Bundesorganisation erstattet.
  2. Absatz 1 gilt nicht für Reisekosten (Fahrtkosten) im Zusammenhang mit einem Bundesgewerkschaftstag. Dort werden Reisekosten nur erstattet für den Bundesvorstand, die Bundesgeschäftsführung (falls vorhanden), und die Vorsitzenden der Bundesfrauenvertretung, der Bundesseniorenvertretung und der Bundesjugendleitung der dvg-JUGEND. Weiter gilt Absatz 1 nicht für Reisekosten und Übernachtungskosten von Sitzungen der Organe, Gremien und Kom-missionen der DVG Bund (§ 8 Abs. 2). Dort werden Übernachtungskosten nur erstattet für den Bundesvorstand, die Bundesgeschäftsführung (falls vorhanden), die Mitglieder der Vorstände der Bundesfrauenvertretung, der Bundesseniorenvertretung, der Tarifkommission und der Bundesjugendleitung der dvg-JUGEND. Alle übrigen Reisekosten von Teilnehmern der Sitzungen der Organe der DVG nach § 8 Abs. 1 und der Gremien und Kommissionen der DVG Bund nach § 8 Abs. 2 sind von den Mitgliedsverbänden zu tragen (Repräsentationsprinzip).
  3. Absatz 1 Satz 2 gilt nicht, wenn die Arbeit der Organe und Gremienarbeit aufgrund höherer Gewalt (§ 19c) nicht stattfinden kann.

§ 19c Störung der Gremienarbeit bei außergewöhnlichen äußeren Ereignissen (höherer Gewalt)

  1. Können aufgrund höherer Gewalt ordentliche Sitzungen von Gremien, die gesetzlich oder satzungsmäßig vorgesehen sind, innerhalb des gesetzlichen oder satzungsmäßigen Zeitraumes erkennbar nicht durchgeführt werden, so sollen diese durch den Bundesvorsitzenden, den Kommissionsvorsitzenden oder den jeweiligen Leiter oder Leiterin bzw. den Vorsitzenden der Arbeitsgruppe, je nach betroffenem Gremium. zunächst abgesagt werden. Als höhere Gewalt i. S. d. Satzung gelten die Fälle von Naturkatastrophen jeder Art, insbesondere Erdbeben, Über-schwemmungen, Unwetter, Vulkanausbrüche, aber auch Aufruhr, Blockade, Brand, Bürgerkrieg, Embargo, Geiselnahmen, Krieg, Revolution, Sabotage, Generalstreiks, Terrorismus, ein behördliches Verbot der Veranstaltung und die epidemische oder pandemische Ausbreitung einer ansteckenden Krankheit im Geltungsbereich dieser Satzung.
  2. Solange die höhere Gewaltsituation fortbesteht, bleibt auch die Pflicht zur Abhaltung der abgesagten Gremiumssitzung suspendiert. Ist die höhere Gewalt entfallen, dann muss die Pflichtveranstaltung im rechtlichen oder satzungsmäßigen Rahmen unverzüglich nachgeholt werden. Orientierungspunkt für die Unverzüglichkeit ist der übliche Zeitrahmen der Vorbereitung für einen ordentliche Gremiumssitzung, soweit nicht durch Gesetz oder Satzung bestimmte Vorgaben dafür gemacht werden. Besitzt eine Kommission oder Arbeitsgruppe keine eigene Satzung und trifft diese Satzung keine Regelungen, dann gelten die Vorgaben aus der Geschäftsordnung der jeweiligen Kommission oder Arbeitsgruppe.
  3. Handelt es sich bei der Gremiumssitzung um einen Bundesgewerkschaftstag dann gilt ab-weichend von Abs. 2 Satz 2, dass die Unverzüglichkeit gewahrt ist, wenn er innerhalb von neun Monaten nach dem Wegfall der höheren Gewalt stattfindet. Für die Einberufung gelten die Bestimmungen des § 9 Abs. 2 dieser Satzung.

§ 20 Rechnungsprüfer/Rechnungsprüferinnen

  1. Die Rechnungsprüfer und Rechnungsprüferinnen sind dem Bundesgewerkschaftstag verantwortlich. Während ihrer Amtszeit überprüfen sie mindestens einmal jährlich die Kassenführung auf ihre Richtigkeit und die Beachtung der Haushaltsansätze. Sie berichten über das Ergebnis dieser Prüfung jährlich dem Bundeshauptvorstand sowie dem Bundesgewerkschaftstag. Die Rechnungsprüfer und Rechnungsprüferinnen müssen gemeinsam tätig werden. Im Falle der Verhinderung kann ein Stellvertreter oder eine Stellvertreterin hinzugezogen werden.
  2. Als Rechnungsprüfer oder Rechnungsprüferin darf nicht gewählt werden, wer einem Organ gemäß § 8 Buchst. b oder c angehört oder Vorsitzender oder Vorsitzende oder stellvertretender Vorsitzender oder stellvertretende Vorsitzende einer Mitgliedsgewerkschaft ist. Wird ein Rechnungsprüfer oder eine Rechnungsprüferin in ein Amt nach Satz 1 gewählt, so erlischt sein oder ihr Amt als Rechnungsprüfer oder Rechnungsprüferin. Scheidet ein Rechnungsprüfer oder eine Rechnungsprüferin während der Amtszeit aus, so entscheidet der Bundeshauptvorstand welcher Stellvertreter oder welche Stellvertreterin ab dem Zeitpunkt des Ausscheidens als Rechnungs-prüfer oder Rechnungsprüferin bis zum Ablauf der Amtszeit nachrückt. Der Bundeshauptvor-stand wählt für die Dauer der verbleibenden Amtszeit einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin nach.
  3. Nach Ablauf der Amtszeit muss mindestens ein Rechnungsprüfer/eine Rechnungsprüferin ausscheiden. Die Rechnungsprüfer/Rechnungsprüferinnen können einmal wiedergewählt werden.

§ 21 Ehrenvorsitzende, Ehrenmitglieder

  1. Ausscheidende Bundesvorsitzende der DVG können durch den Bundesgewerkschaftstag zu Ehrenvorsitzenden ernannt werden.
  2. Personen, die sich besondere Verdienste um die DVG erworben haben, können durch den Bundeshauptvorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 21a Datenschutz

  1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
  2. Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
    1. das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DSGVO,
    2. das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DSGVO,
    3. das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DSGVO,
    4. das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18
      DSGVO,
    5. das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DSGVO,
    6. das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DSGVO und
    7. Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77
      DSGVO.
  3. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
  4. Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der EU-Datenschutz-Grundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz bestellt der Bundesvorstand einen Datenschutzbeauftragten.
  5. Die Einzelheiten zur Durchführung und Ausführung der EU-Datenschutz Grundverordnung kann der Bundeshauptvorstand in einer Datenschutzordnung für den Verein regeln.

§ 22 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 23 Geschäftsführung und Geschäftsstelle

Die laufenden Geschäfte werden von dem/der Bundesvorsitzenden geführt.
Zu seiner Unterstützung kann der Bundesvorstand eine Geschäftsstelle einrichten und einen
Geschäftsführer/eine Geschäftsführerin bestellen.

§ 24 Satzungsänderungen

Satzungsänderungen können vom Bundesgewerkschaftstag mit der Mehrheit von zwei Dritteln beschlossen werden.
Wenn aus Satzungsänderungen eine Veränderung in der organisatorischen Selbstständigkeit oder ein Zusammenschluss mit einem anderen Gewerkschaftsverband folgen, muss der Beschluss mit einer Mehrheit von drei Vierteln der stimmberechtigten Delegierten des Bundesgewerkschaftstages gefasst werden.

§ 25 Auflösung der DVG

  1. Die Auflösung der DVG kann nur von einem vom Bundeshauptvorstand mit der Mehrheit von drei Vierteln zu diesem Zweck einberufenen Bundesgewerkschaftstag und von diesem nur mit der Mehrheit von drei Vierteln der stimmberechtigten Delegierten beschlossen werden. Sind nicht mindestens drei Viertel der stimmberechtigten Delegierten anwesend, ist frühestens nach sechs Wochen und spätestens nach zehn Wochen ein neuer Bundesgewerkschaftstag einzuberufen. Dieser ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Delegierten beschlussfähig und entscheidet mit einer Mehrheit von drei Vierteln.
  2. Die Einladung mit der Tagesordnung muss mindestens zwei Wochen vor dem Beginn des Bundesgewerkschaftstages durch eingeschriebenen Brief an die Delegierten abgesandt werden. Der Auflösungsgewerkschaftstag beschließt über die Verwendung des vorhandenen Vermögens der DVG Bund.
  3. Wird ein Antrag gemäß Absatz 1 gestellt, so sind die Geschäftsbücher und die sonstigen geschäftlichen Unterlagen bis zur Entscheidung über die Auflösung bei einem vom Bundesvorstand zu bestimmenden Treuhänder zu hinterlegen.

§ 26 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt nach Beschlussfassung durch den 16. DVG Bundesgewerkschaftstag mit sofortiger Wirkung in Kraft.

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