DVG Berlin-Brandenburg (Steffen Hanne): Der Landtag Brandenburg hat auf seiner Sitzung am 19. Juni 2024 mit dem „Gesetz zur Anpassung der Besoldung und Versorgung und zur Änderung weiterer besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften 2024 im Land Brandenburg“ die Übernahme des Tarifergebnisses vom 9. Dezember 2023 für den Beamtenbereich vollzogen. Das Gesetz ist bereits veröffentlicht worden (GVBl Teil I 2024 Nr. 29 vom 21.06.2024). Die ebenfalls in den Tarifverhandlungen vereinbarte Inflationsausgleichsprämie war bereits in einem separaten Gesetzgebungsverfahren im Dezember 2023 auf den Beamtenbereich übernommen worden (Gesetz vom 20.12.2023 GVBl Teil I 2023 Nr. 30).
Die Tarifvertragsparteien für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes der Länder hatten am 9. Dezember 2023 eine Erhöhung der Entgelte der Beschäftigten zum 1. November 2024 um einen Sockelbetrag von 200 Euro und zum 1. Februar 2025 um linear 5,5 % vereinbart. Sofern die Summe dieser Erhöhungen zum 1. Februar 2025 nicht 340 Euro erreicht, wird der betreffende Erhöhungsbetrag auf 340 Euro gesetzt.
Nach dem Gesetz werden die Dienst- und Versorgungsbezüge rückwirkend ab 1. Januar 2024 um 4,76 % und ab 1. Juli 2024 um zusätzlich 5,54 % erhöht. Der Familienzuschlag für berücksichtigungsfähige Kinder wird rückwirkend ab 1. Januar 2024 angehoben. Außerdem werden die Anwärtergrundbeträge rückwirkend ab 1. Januar 2024 um 100 Euro und ab 1. Juli 2024 um weitere 50 Euro erhöht. Durch das zeitliche Vorziehen der Besoldungserhöhungen gegenüber dem im Tarifergebnis vom 9. Dezember 2023 vorgesehenen Zeitpunkten und die Anhebung des Familienzuschlags soll die Verfassungsmäßigkeit der Besoldung gewährleistet werden.
Der Gesetzentwurf beinhaltet darüber hinaus weitere Änderungen besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften wie etwa die Abschaffung der Mindestleistungsbezüge bei der Professorenbesoldung, die Erweiterung und Anhebung von Zulagen und Sonderzuschlägen, die Hebung bestimmter Ämter sowie die Möglichkeit der Entgeltumwandlung im Rahmen eines Fahrradleasings.
Der dbb hatte in seiner Stellungnahme kritisiert, dass der Gesetzentwurf mit der Anhebung der Bezüge um 4,76 Prozent den zwischen den Tarifparteien vereinbarten Sockelbetrag in Höhe von 200 EUR zum 01.11.2024 gemäß Tarifabschluss vom 09.12.2023 abbilden will. Dadurch würden jedoch in den unteren Besoldungsgruppen die 200 EUR Sockelbetrag des Tarifabschlusses nicht erreicht, da die lineare Erhöhung bis zur Besoldungsgruppe A11 weniger als 200 Euro ausmacht.
Die Landesregierung hat in der Antwort auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Sebastian Walter dazu erklärt, dass die Umrechnung des Sockelbetrags und des Mindesterhöhungsbetrags in eine allgemeine lineare Erhöhung bewirken, dass die zwischen den Besoldungsgruppen bestehenden (in Prozentwerten ausgedrückten) Abstände nicht verändert werden. In den Besoldungsgruppen A 5 bis A 9 liege die monatliche Bruttobesoldung in allen Erfahrungsstufen bei inhaltsgleicher Übertragung des Sockelbetrags über dem Wert einer linearen Erhöhung. Gleiches gelte in der Besoldungsgruppe A 10 bis einschließlich Erfahrungsstufe 10 und in der Besoldungsgruppe A 11 bis einschließlich Erfahrungsstufe 6.
Ausgeglichen werde dies jedoch durch das im Gesetzentwurf vorgesehene Vorziehen der linearen Erhöhungsschritte von November 2024 auf Januar 2024 beziehungsweise von Februar 2025 auf Juli 2024. So liege beispielsweise die Summe der Bruttobesoldung in der untersten Besoldungsgruppe A 5 im Eingangsamt sodann insgesamt 1.045,35 Euro über dem Betrag, der bei einer inhaltsgleichen Übertragung des Sockelbetrags erreicht würde (Drucksache 7/9682).
Zu kritisieren ist weiterhin, dass der Gesetzgeber wiederum keine Reparatur für die verfassungswidrig zu geringe Besoldung in der Vergangenheit vorgenommen hat. Das Misstrauen der Beschäftigten, die Jahr für Jahr Widersprüche zu ihrer Besoldung erheben, wird damit nicht abgebaut.
Die Verfassungsmäßigkeit soll ein weiteres Mal über die deutliche Anhebung der Familienzuschläge hergestellt werden. In Brandenburg sind die Familienzuschläge ausschließlich kindbezogen und berücksichtigen eine Muster-Beamtenfamilie mit zwei oder mehr Kindern und einem Ehepartner mit eigenem Einkommen. Kinderzuschläge können damit einen wesentlichen Teil der Besoldung ausmachen. Dies lässt zweifeln, dass das Abstandsgebot zum Sozialhilfeniveau für einen alleinstehende Beamten ohne Kinder noch gewahrt ist. Möglich wäre es auch, die Verfassungsmäßigkeit über eine Erhöhung der Grundgehaltssätze unabhängig von der familiären Situation herzustellen, was aber aus fiskalischen Gründen nicht erfolgt. Vermutlich wird dies wieder zu weiteren Klagen bis hin zum Bundesverfassungsgericht führen.